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DARC e.V. Online zur Amateurfunkprüfung |
von E. Moltrecht DJ4UF |
In den Lektionen 10 und 11 haben Sie das für den Amateurfunk wichtige internationale Recht kennen gelernt. Dieses internationale Recht wird in den einzelnen Ländern in nationales Recht mit entsprechenden Ausführungsbestimmungen umgesetzt. Das wichtigste nationale Gesetz für Deutschland ist das Amateurfunkgesetz AFuG mit den zugehörigen Verordnungen AFuV. Das Amateurfunkgesetz ist ursprünglich aus dem Jahre 1949, wurde aber neu gefasst und 1997 vom Bundestag beschlossen. Es regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst.
Prüfungsfrage:
Alle vier der in der Prüfungsaufgabe VC101 genannten Gesetze haben Bedeutung für den Amateurfunk. Aber die Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bildet das Gesetz über den Amateurfunk. Prüfungsfrage:
Im Amateurfunkgesetz ist zum Beispiel festgelegt, dass die Bundesnetzagentur die Kontrolle der Amateurfunkangelegenheiten übernimmt. Früher hieß diese Behörde Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Sie nimmt die Aufgaben und Befugnisse in Deutschland wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben. Prüfungsfrage:
Im Paragraf 2 des Amateurfunkgesetzes ist definiert, was man unter Funkamateur, unter Amateurfunkdienst und unter einer Amateurfunkstelle versteht. Darauf beziehen sich auch die folgenden Prüfungsfragen. Deshalb sollen wieder die Antworten auf die Prüfungsfragen zum Erlernen dieser Definitionen dienen. Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Kommentar: Sie dürfen mit Ihrer Amateurfunkstation auch nicht mit CB-Funk-Stationen oder mit den im 70-cm-Band arbeitenden LPD-Funkanwendern Kontakt aufnehmen. Prüfungsfrage:
Nach dem Amateurfunkgesetz darf ein Funkamateur also nur mit anderen Funkamateuren Kontakt aufnehmen. Er darf Nachrichten, die für „Dritte“ bestimmt sind, nicht weitergeben - außer in Notfällen. Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Nach dem AFuG dient der Amateurfunkdienst ausschließlich zur Ausübung des Amateurfunks aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen. Es dürfen keine Inhalte religiöser oder politischer Art übermittelt werden. Auch darf der Amateurfunk nicht zum Übertragen rundfunkähnlicher Darbietungen genutzt werden. Dazu gibt es eine ganze Reihe von Prüfungsfragen. Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Außerdem dient der Amateurfunk zur eigenen Weiterbildung der Funkamateure und zur Völkerverständigung sowie zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen.
In den falschen Antworten zu folgender Prüfungsfrage steht recht gut beschrieben, was man im Amateurfunk nicht darf. Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Die harmonisierte Prüfungsbescheinigung (HAREC) wurde in der vorigen Lektion beschrieben. Im Amateurfunkgesetz steht auch, dass man zur Ausübung des Amateurfunkdienstes eine Zulassung benötigt. Eine Zulassung besteht darin, dass man entweder ein personengebundenes Rufzeichen, ein Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für eine automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder für Klubstationen zugeteilt bekommen hat. Prüfungsfrage:
Eine solche Zulassung kann nur beantragt werden, wenn vorher eine fachliche Prüfung für das Amateurfunkzeugnis abgelegt wurde. Auch das ist im AFuG festgelegt. Für die Vorbereitung auf diese Prüfung wurde vorliegendes Buch sowie die anderen Bücher „Amateurfunklehrgang“ geschrieben. Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
ZusammenfassungEs sei hier noch einmal zusammengefasst: Man darf den Amateurfunkbetrieb erst aufnehmen, nachdem man erfolgreich eine Prüfung abgelegt hat und zweitens eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk bekommen hat. Früher hat man diese Zulassung einfach Lizenz oder Lizenzurkunde genannt. Prüfungsfrage:
Um zur Prüfung für das Amateurfunkzeugnis zugelassen zu werden, muss man seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Es gibt keine Altersbeschränkung mehr. Man braucht nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein. Allerdings muss man Deutsch verstehen können, wenn man die Prüfung machen möchte. Ausländische Funkamateure, die also im Ausland ihr Amateurfunkzeugnis erworben haben und keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle in Deutschland betreiben. Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
MissbrauchZum Missbrauch ein Beispiel: Ich habe einmal von einem Funkamateur gehört, der nebenberuflich Funkgeräte und Antennen verkaufte. Zwischendurch gab er seinem Fahrer, der ebenfalls Funkamateur war, Anweisungen, wohin er fahren soll. Diesen Funkamateuren hat man die Zulassung wieder entzogen. Prüfungsfrage:
Aus den folgenden Prüfungsfragen entnehmen Sie, was im Amateurfunk erlaubt ist und was nicht.
Ein Funkamateur darf nicht nur seine Geräte selber bauen, er darf auch im Handel käufliche Geräte, die nicht für den Amateurfunk gedacht waren, für die Anwendung im Amateurfunk umbauen. Im Unterschied dazu sollte man wissen, dass CB-Funker nur „baumustergeprüfte“ Funkgeräte benutzen und an diesen Geräten auch keine Änderungen durchführen dürfen. Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Kommentar: Warum ist eigentlich die Antwort B falsch? Mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses kann man erst eine Zulassung zum Amateurfunk (ein Rufzeichen) beantragen. Danach darf die Amateurfunkstelle erst betrieben werden. Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
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Prüfungsfrage:
Ein Funkamateur kann auch mit Bußgeld bis zu 5000 Euro belegt werden, wenn seine Amateurfunkstelle entgegen den Bestimmungen über den Amateurfunkdienst betreibt. Prüfungsfrage:
Prüfungsfrage:
Störfestigkeit, EMVIm Paragraf 7 des Amateurfunkgesetzes AFuG steht etwas über die Schutzanforderungen und etwas über elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) geschrieben. Genauer wird dies in der Amateurfunkverordnung AFuV (folgende Lektion) geregelt. Danach kann der Funkamateur die Störfestigkeit der Geräte seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen, muss die grundlegenden Anforderungen zum Schutz von Personen einhalten und muss Berechnungsunterlagen und ergänzende Messprotokolle in Bezug auf die EMVU vorlegen. Er braucht vor Betriebsaufnahme für seine Amateurfunkstelle keine Standortbescheinigung, wie diese von kommerziellen Funkdiensten verlangt wird. Prüfungsfrage:
Kommentar zu VC132: Kommerzielle Geräte (z.B. Radio, Fernseher) müssen eine gewisse Störfeldstärke vertragen können, ohne dass sich die Störung auf den Empfang auswirkt. Deshalb wird die Empfindlichkeit der Empfänger nicht so hoch getrieben, wie diese ein Funkamateur von seinem Empfänger wünscht. Dann darf er sich allerdings nicht beschweren, wenn diese „Störungen“ seinen Empfang beeinflussen, solange die Störungen den zulässigen Pegel nicht überschreiten (und deshalb noch keine Störungen im Sinne des Gesetzes sind). Dies ist ein heikles Thema in Bezug auf Breitbandnetze über Freileitungen. Siehe hierzu auch die Prüfungsfragen VG101 bis VG105.
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Kommentar: Eine Standortbescheinigung (Messprotokoll) benötigen normalerweise nur kommerzielle Funkstellen und Funkamateure, die Ihren Mast an Kommerzielle Dienste vermieten.
© Eckart K. W. Moltrecht, aus dem Buch 4110103 2.Auflage nach HTML konvertiert *) Dies ist eine Lektion aus dem Buch Betriebstechnik und Vorschriften für das Amateurfunkzeugnis von Eckart K. W. Moltrecht, 2. Auflage 2007.
Letztes Update dieser Seite: 28.3.2007 (by DJ4UF) |