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von E. Moltrecht DJ4UF |
Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) hat mit dem Gegenseitigkeitsabkommen T/R 61-01 verschiedener europäischer Länder dafür gesorgt, dass die Amateurfunkzeugnisse gegenseitig anerkannt werden und man deshalb in diesen Ländern ohne Zusatzgenehmigung Funkbetrieb durchführen darf. Früher, also etwa vor dreißig Jahren, galt das Amateurfunkzeugnis (früher Lizenz genannt) nur im eigenen Land. Wenn man im Urlaub im Ausland Funkbetrieb machen wollte, musste man bei der zuständigen Behörde des Urlaubslandes eine „Gastlizenz“ beantragen und natürlich auch bezahlen. 1980 gab es mit Luxemburg schon ein Gegenseitigkeitsabkommen und wir konnten damals ohne Zusatzgenehmigung unter LX/DJ4UF und LX/DF4KA Funkbetrieb aus Luxemburg machen. Als wir 1981 mit dem Wohnwagen nach Schweden fuhren, brauchten wir zwar eine Genehmigung aus Stockholm, jedoch konnten wir unter SM/DJ4UF und SM/DF7KX Funkbetrieb machen.
Inzwischen hat Deutschland mit den meisten Ländern Europas Gegenseitigkeitsabkommen nach einer Empfehlung der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen) getroffen. In diese Länder kann man mit seinen Funkgeräten ohne weiteres einreisen und von dort Funkbetrieb nach den Richtlinien des Gastlandes durchführen. CEPT-Empfehlung T/R 61-01Die genauen Regelungen erlernen Sie nun durch Fragen und den Antworten aus dem Fragenkatalog. Bei den meisten der folgenden Prüfungsfragen wird nur die richtige Antwort vorgestellt, um Sie beim Lernen nicht zu verunsichern. Schauen Sie sich die komplette Prüfungsfrage später im Fragenkatalog an. Prüfungsfrage:
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*) Hinweis „ECC“ ist der Ausschuss für elektronische Kommunikation der CEPT. „ERC“ ist der Europäische Ausschuss für Funkangelegenheiten der CEPT. Der ERC ist die Vorgängerorganisation des ECC. Siehe auch Anhang Buch Seite 143. Prüfungsfrage:
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Wenn ein Funkamateur sich bei Nutzung der CEPT-Amateurfunkgenehmigung in einem anderen Land aufhält, muss er den Landeskenner entsprechend der CEPT-Klasse des Gastlandes voranstellen. Für die Schweiz zum Beispiel wird HB3 für die CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung verwendet. Prüfungsfrage:
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Kommentar zu VB110: Lassen Sie sich nicht durch die Buchstaben (Suffix) MM hereinlegen. Dies ist keine Sonderstation auf einem Schiff (maritime mobile). Prüfungsfrage:
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Kommentar: Auch Nicht-CEPT-Länder können den CEPT-Empfehlungen T/R 61-01, T/R 61-02 oder (05)06 sowohl allen als auch einzeln beitreten und diese anwenden. Prüfungsfrage:
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CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (HAREC)Die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 wurde geschaffen, um Amateurfunkgenehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Sie berechtigt im Anerkennungsfall den Funkamateur zur Durchführung von Amateurfunkbetrieb für den vorübergehenden Aufenthalt in den entsprechenden CEPT-Ländern. Die CEPT-Empfehlung T/R 61-02 ist ein Regelungswerk für die gegenseitige Anerkennung einer so genannten harmonisierten Prüfungsbescheinigung (Harmonized Amateur Radio Examination Certificate, HAREC). Mit dieser Prüfungsbescheinigung kann ein Funkamateur in den CEPT-Ländern, welche die HAREC-Bescheinigung anerkennen, eine Zulassung zum Amateurfunkdienst ohne Prüfung beantragen. Diese Zulassung (Lizenz) wird notwendig, wenn man sich länger als drei Monate in dem Gastland aufhält. Prüfungsfrage:
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Sie wissen ja: Im Bereich Gesetzeskunde (Vorschriften) bleiben fast immer die Antworten A die richtigen Lösungen. Es dient zum Lernen der Antworten. Wenn gelegentlich die weiteren Antworten mit angegeben sind, dient dies nur zur Übung, damit man auch mal gelesen hat, welche Möglichkeiten für falsche Antworten bestehen.
© Eckart K. W. Moltrecht, aus dem Buch 4110103 2.Auflage nach HTML konvertiert *) Dies ist eine Lektion aus dem Buch Betriebstechnik und Vorschriften für das Amateurfunkzeugnis von Eckart K. W. Moltrecht, 2. Auflage 2007.
Letztes Update dieser Seite: 28.3.2007 (by DJ4UF) |